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Schreinerei Hanspeter Rütschi

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Schreiner- und Innenausbauarbeiten


Unternehmer-Offerte

 

Die individuellen Angebote und Leistungsbeschreibung gehen der AGB vor. Die AGB gelten als grundsätzliche Regelung, sofern nichts anderes vereinbart wird.

Grundlagen, Geltungsbereich

 

Grundsätzlich gilt für den Werkvertrag:

Schweizerisches Obligationenrecht “Werkvertrag”

 

Option: zusätzlich werden (situativ) vereinbart:

  • SIA Norm 118 Allg. Bedingungen für Bauarbeiten

  • SIA Norm 118-265 Allg. Bedingungen für Holzbau

  • SIA Norm 118-343 Allg. Bedingungen für Türen und Tore

 

1. Projektierung
 

Entwurfsplanung

Für Entwurfs- und Planungsarbeiten gelten Leistungshonorare aufgrund der Planungs- und Projektierungsvertragsvereinbarung.

 

Projektierungsplanung
Für die gestalterische und technische Gesamtplanung gelten Leistungshonorare aufgrund der Planungs- und Projektierungsvereinbarung.

Dazu gehören insbesondere:

  • Statikberechnung

  • Haustechnik- & Steuerungsplanung

  • Elektro- & Sanitärplanung

  • Lüftung- & Klimaplanung

  • Einbruchschutz- & Sicherheitsplanung

  • Brandschutzplanung

  • Einbauküchenplanung

  • Innenarchitektur- Raumgestaltung

  • Möbel- & Einrichtungsgestaltung

 

Sämtliche Angebote, Abbildungen, technische Zeichnungen, Schemas und ähnliche Unterlagen bleiben im Eigentum der Schreinerei Hanspeter Rütschi. Ohne deren Einwilligung dürfen Unterlagen aus dem Angebot nicht weiterverwendet oder Dritten zugänglich gemacht werden.

 

  • Sie dürfen anderen Bewerbern nicht zur Kenntnis gebracht werden. Der Empfänger ist nur zur vertragsgemässen Verwendung der erwähnten Offerte- bzw. Vertragsunterlagen berechtigt.

  • Die Verletzung der Urheberrechte berechtigt den Unternehmer zu einem pauschalen Schadenanspruch in der Höhe des Leistungshonorars.

  • Abgegebene Muster die der Empfänger erhält und nicht zurückerstattet, werden verrechnet nach Ermessen des Unternehmers.

  • Wird dem Projektierungs-Unternehmen (Projektverfasser) die Ausführung des Werkes übertragen, entfällt die Honorierung nur dann, wenn dies ausdrücklich vereinbart worden ist.

 

Pflichten der Bauherrschaft

 

Ausführungsplanung (Nachfrage)

 

Devisierung, Leistungsbeschrieb, gestalterische und technische Gesamtplanung. Vom Unternehmer auszuarbeitende Detailprojekte mit Beschrieb gelten nicht als Offertleistungen und sind aufgrund eines Projektierungsauftrages nach Aufwand zu honorieren. (Planung und Projektierungsvertrag)

 

 

 

Produkte- Anforderungen- und Anwendung, Nutzung. Die Bauherrschaft definiert die vorgesehene Produkte-Verwendung (Nutzung) und leitet darauf die Anforderungen an die Produkte ab und definiert so den Leistungsbeschrieb. Mögliche Kriterien sind z.B. Gestaltungsform, Erscheinung, Farbe, Funktionen, Klima, Schall, Sicherheit, Bedienungskomfort, Menge usw.

 

In der Regel gilt die private Nutzung mit Innenklima zwischen 30-70 % Luftfeuchtigkeit. Erhöhte Anforderungen für gewerbliche oder industrielle Nutzung sind ausdrücklich zu verlangen.

 

Anwendungs-Fachplanung. Leistungsbeschreibungen bzw. Ausschreibungstexte und Devisierungen enthalten die vollständige und korrekte Anwendungs-Fachplanung. Darin sind als Produkteigenschaften abschliessend definiert. Eine Überprüfung der Fachplanung durch den Anbieter ist nicht möglich und findet nicht statt. Der Anbieter übernimmt keine Haftung für fehlerhafte Ausschreibungen und Anwendungs-Fachplanung.

 

Pflichten des Lieferunternehmers

 

Ausführungsplanung (Angebot)

 

Produkte-/ Dienstleistungsangebote der Lieferanten.

 


Offerten mit Leistungsbeschrieb werden aufgrund der Anforderungsdefinitionen der Bauherrschaft erstellt. Die Produkteeigenschaften werden dem Kunden klar deklariert.

 

Produkte-Eigenschaften (geeignete Produkte). Die Vertragspartner prüfen und klären individuell ab, ob die Produkte und deren Eigenschaften für die vorhergesehene Nutzung geeignet sind und vereinbaren dies gegenseitig.

 

Vorleistung. Das Erstgespräch und die erste Offerte des Produktelieferanten sind in der Regel kostenlos. Weitere Vorschläge, Beratungen, Abklärungen und Bereinigungen sind kostenpflichtig (Planung- und Projektierungsvertrag) und sind gegenseitig zu vereinbaren.

 

Gültigkeit Angebot. Die Gültigkeit für Offerten beträgt 60 Tage, sofern keine andere Frist ausdrücklich festgelegt ist. Später eintreffende Bestellungen sind durch den Unternehmer zu bestätigen zu lassen.

 

2. Werkvertrag, Bestellung

 

Auftragserteilung, Vergabe, Grundbestellung

 

Die Bestellung und die zum Bestellzeitpunkt vorhanden Kenntnisse und Informationen bewirken den Werkvertrag und bilden die Basis für beide Werkvertragspartner zur verbindlichen Vertragserfüllung. Der Leistungsumfang, basiert auf:

 

 

  • Offerte

  • Auftragsbestätigung

  • Werkvertrag

  • Bau- und Terminplanung

  • Nachtragsofferten

  • Nachbestellung (Werkvertragsergänzung)

  • Mündliche Angaben


Bestellungsänderung. Erfordert eine Bestellungsänderung die Anpassung einer vertraglichen Frist, so hat der Unternehmer Anspruch auf eine angemessene Erstreckung der Frist.

 

Regiearbeiten und zusätzliche Arbeiten nach Aufwand. Dadurch verursachte Aufwände, Unterbruchs- und Etappierungskosten/-spesen und Mehrleistung werden aufgrund erstellter Rapporte verrechnet.

 

Mehr- und Minderleistungen werden gegenüber der Grundleistung abgegrenzt und separat ausgewiesen.

Gerichtsstand. Der Gerichtsstand befindet sich am Geschäftssitz des Lieferunternehmers. Gerichtsstand Uster.

 

 

3. Preis-, Ausmass-, & Zahlungskonditionen

 

 

Preise

Werkpreis als Einheitspreis. Die Einheitspreise basieren auf den offerierten Stückzahlen pro Position.

 

 

Werkpreis als Abrechnungspreis. Der Abrechnungspreis wird Anteilsmässig in Prozent (%) der Objekt-Gesamtsumme z.B. bei Projekthonoraren berechnet.

 

Werkpreis nach Aufwand (Regie). Ohne vorgängige individuelle Vereinbarung gelten die Regieansätze des VSSM in CHF/Std.

  • Monteur

  • Berufsarbeitende

  • Hilfskraft

  • Lehrling

  • Fahrzeuge, An- & Rückfahrt

  • usw.


In den Regieansätzen ist die Benutzung von Servicewagen, Kleinmaschinen und Spezialwerkzeugen nicht inbegriffen.

 

Kostendach. Die Kosten sind dem Kunden regelmässig zu melden. Das Kostendach gilt als Information und nicht als verbindlicher Einheitspreis.


Teuerung

 

Grundsätzlich gilt für den Werkvertrag:
Die Teuerungsberechnung erfolgt direkt nach dem Index “Preisindex ausgewählter Produkte für das Bauwesen” basierend auf dem “Schweizerischen Produzentenpreisindex”, BfS/KBOB.

 

Option:

 

  • Die Teuerungsberechnung erfolgt nach dem vereinfachten Mengennachweis-Verfahren gemäss KBOB, mit detaillierter, separater Berechnung vom Material- und Lohnteuerung.

Ausmass

 

Mehr- Mindermengen. Weicht die auszuführende Gesamtmenge und mehr als +/- 20 % von der offerierten Menge ab, wird ein neuer Einheitspreis festgelegt auf der Preisbasis der Offerte.

 

 

Kostengrundlage. Im Vertrag nicht vorhergesehene oder geänderte Leistungen sind auf der Basis der ursprünglichen Kostengrundlage zu vereinbaren.

 

Die Reisezeit wird als normale Arbeitszeit ohne Überzeitzuschlag verrechnet.

 

 

Änderung Regiepreise. Nach Abschluss des Werkvertrages eintretende gesamtarbeitsvertragliche Änderungen der Lohn- und Lohngemeinkostenleistungen haben eine Preisänderung zur Folge. Sie sind, sobald sie dem Unternehmer bekannt sind, dem Besteller mitzuteilen.


Zahlungskonditionen

 

Grundsätzlich sind folgende Teilzahlungen fällig:

 

Akontozahlungen nach Auftragsstatus in Prozent der Vertragssumme.

 

30 % bei Vertragsabschluss
30 % bei Montagebereitschaft
30 % nach Fertigstellung der Arbeit/Montage
10 % 30 Tage nach Schlussrechnungsstellung, Restbetrag

 

 

Option:

 

  • Abschlusszahlungen, Akontozahlungen (SIA Norm 118) 90 % des Auftragsfortschrittes.


Abzüge. Nach Ablauf der Zahlungsfristen entfällt ein Skontoabzug. Ungerechtfertigte Skontoabzüge werden nachbelastet.

 

 

Regiearbeiten werden monatlich netto abgerechnet.

 

 

Schlussrechnung. Wird nach Beendigung der Bauarbeiten erstellt.

 

 

Zahlungsfrist. Die Rechnungen sind innert 30 Tagen zu bezahlen. Die Rechnungsprüfung und Administrierung der Bauleitung bzw. der Bauherrschaft verlängern die Frist nicht. Nach Ablauf der Frist erfolgt die Mahnung wegen Zahlungsverzug.

 

 

Zahlungspflicht. Die Berufung auf Mängel entbindet nicht von der Pflicht zur Einhaltung der Zahlungsfristen.

 

Verzugszinsen. Für nicht vertragsgemässe geleistete Zahlungen wird ein Verzugszins von 9 % auf die zur Zahlung fälligen Summe verrechnet.

 

 

 

4. Ausführung, Produktion, Baumontage

 

 

Leistungsumfang (Vergütungsregeln), in Anlehnung an SIA Norm 241 Schreinerarbeiten.

 

 

Inbegriffene Leistungen sind:

 

 

organisatorisch;

  • Bestätigen der Materialausführungen mit Wahlmöglichkeit. Die definitive Bestimmung und die Bestellung wird durch den Unternehmer in zweckmässiger Weise unterstützt z.B. durch Kundenzeichnungen, in Ausstellung vorhandene Muster und Modelle, Katalogabbildungen, Tabellen, Pläne, Referenzbilder u.ä

  • Produktionsplanung nach Bestellung. Die Produktionsplanung wird durch den Unternehmer gewährleistet. Voraussetzung dazu bilden der Werkvertrag sowie die bestätigten Ausführungen der Wahlmöglichkeiten.

  • Die direkte Lieferung zum Bauobjekt, sofern nicht anderes vereinbart

 

technisch;

  • Grundbesichtigung oder Imprägnierung, Grundierung (für Bauteile mit Anschluss an Aussenklima)

  • Die endgültige Verteilung innerhalb Baustelle, sofern nichts anderes vereinbart

  • Die Baumontage, sofern nichts anderes vereinbart

  • Einmaliger Einbau. Zusätzliche Arbeitsgänge z.B. aus- und einhängen oder einregulieren wegen nachfolgenden Bearbeitungen z.B. Malerarbeiten sind kostenpflichtig


Nicht inbegriffene Leistungen sind:

 

 

organisatorisch;

  • Erweiterte, individuelle Beratungs-, Auswahl- und Entscheidungsunterstützung für Materialausführung mit Wahlmöglichkeit wie z.B. zusätzliche Illustrationen, grafische Visualisierungen, physische Modelle, vergrösserte Farbmuster u.ä.

  • Objektbezogene, behördliche Abklärungen, Auflagen und Bauherrschafts-Informationen wie z.B. Fluchtwege, Brandabschnitte, Lichtöffnungen usw.

  • Beratungs- und Gestaltungsleistungen ausserhalb des Werkvertrages.

  • Schutz gegen Beschädigung nach Einbau.

  • Auf Wunsch des Bestellers geleistete Überzeit, Nacht- und Sonntagsarbeiten.

  • Zusätzliche Kosten infolge erschwerender Umstände, die bei der Offertstellung nicht vorausgesehen werden konnten. Diese sind bei Erkennen dem Besteller sofort schriftlich mitzuteilen.

  • Mehrkosten für Reisezeit sowie zusätzliche Reise und Logiskosten bei bauseits veranlassten, nicht vorhergesehenen Unterbrechungen der Arbeiten.

  • Anpassungsarbeiten infolge Fehler in den Plänen oder ungenauen und krummen Mauerwerken. Diese sind bei Erkennen dem Besteller sofort schriftlich mitzuteilen.

  • Abdeckungen von Bauteilen infolge ungenügenden Lagermöglichkeiten im Bau.

  • Zusätzliche Abdeckungen an Bauteilen infolge Beschädigungsgefahr während der Bauphase.

  • Die Mehrwertsteuer. Die werkvertraglichen Leistungen sind exklusive MwSt (netto) ausgewiesen. Auf der Schlussabrechnung wird die gesetzliche MwSt aufgerechnet und offen deklariert.


technisch;

  • Gerüst

  • Unterkonstruktion

  • Metallbearbeitungen, Gewindeschneiden, …

  • Aussparungen, Ausschnitte

  • Deckstäbe, Deckleisten (Bauwerkanschlüsse)

  • Gehrungsschnitte, Contrefancons, Schrägschnitte

  • Aufschiftungen, Niveauausgleichungen

  • Grundbeschichtung und Impregnierung, Grundierung für Bauteile im Innenklimabereich

  • Service- und Wartungsleistungen

  • Qualitätsverantwortung und Garantie für bauseitig gelieferte Baustoffe und Materialien.

  • Branchenfremde Arbeitsleistungen; sämtliche Maurer-, Spritz- und Zuputzarbeiten, Elektro, Sanitär, etc.

 

Terminplan

Für die Terminplanung ist die Bauherrschaft zuständig.

 

 

Ausführungstermine. Die Pflicht des Unternehmers zur Einhaltung der vereinbarten Ausführungstermine setzt einen rechtzeitigen Eingang der technischen Detailangaben beim Unternehmer voraus. Dieser Termin ist im Werkvertrag genau zu bestimmen. Ist der Besteller im Verzug, so hat der Unternehmer Anspruch auf eine angemessene Erstreckung der betreffenden Frist.

 

Bauleitung, Baukoordination. Für die Bauleitung und Baukoordination ist die Bauherrschaft zuständig. Allfällige Bauleitungsleistungen sind mit Honoraren zu entschädigen.

 

 

Bauseitigen Verzögerungen. Die Folgen aus bauseitigen Verzögerungen durch nicht rechtzeitige Fertigstellungen der (bauseitigen) Vor- und Nebenarbeiten gehen zu Lasten des Bestellers. Es ist eine neue Frist mit dem Unternehmer zu vereinbaren.

 

 

Störungen. Der Unternehmer hat in besonderen Fällen Anspruch auf Erstreckung der vertraglichen Fristen, wenn ihn am Verzug kein Verschulden trifft und er die erforderlichen und zumutbaren zusätzlichen Vorkehren getroffen hat. Zu diesen besonderen Tatbeständen zählen insbesondere Störungen des Arbeitsfriedens, Arbeitskräftemangels infolge allgemeiner marktwirtschaftlicher Veränderungen sowie Liefer- und Transportstörungen. Der Besteller hat mit dem Unternehmer neue Termine zu vereinbaren.

 

 

Änderungen im Arbeitsprogramm. Wenn der Besteller Anderungen im Arbeitsprogramm veranlasst, zusätzliche Arbeiten zu leisten sind oder die vereinbarten Liefertermine infolge Verzögerungen im Baufortschritt vom Unternehmer nicht eingehalten werden können, sind zwischen der Bauleitung und dem Unternehmer neue Termine zu vereinbaren.


Material, Baustoffe

 

Umweltschutz. Es sind möglichst ökologische Produkte zu verwenden.

 

Naturprodukte. Naturprodukte verfügen grundsätzlich über stark unterschiedliche Eigenschaften und Merkmale. Diese naturbedingten Differenzen sind zu erwarten und können nicht ausgeschlossen und nicht als Mängel bezeichnet werden. Dazu gehören insbesondere:

  • Massivholz

  • Furnier

  • Naturstein / Granit

  • Holzwerkstoffe

  • Parkett


Farbabweichungen

Die Anpassung farbiger Lackierungen oder neuer gebeizter oder farbig behandelter Naturholzoberflächen

an bereits beim Käufer vorhandene Einrichtungsteile bzw. Farbmuster erfolgt nach bestem technischen

Können aber ohne Gewähr. Insoweit sind eventuell auftretende Farbabweichungen kein Grund für

Mängelrügen.

Aufgrund der natürlichen Eigenschaft des Holzes können gebeizte oder farbig behandelte furnierte

Naturholzoberflächen in sich, gegeneinander oder gegenüber Massivhölzern der gleichen Holzart

auch bei sorgfältigster Auswahl und Verarbeitung Farbunterschiede aufweisen, die Zeichen für die

Natürlichkeit des Holzes, aber keine Mängel darstellen.

 

 

Materialwahl, Qualität. Präzisierungen und Eingrenzungen sind immer individuell zwischen Käufer und Lieferunternehmen zu definieren, zu vereinbaren und als Referenz zu anerkennen.


Dazu gehören;

  • Kleinflächen-Originalmuster als Referenz

  • Grossflächen-Originalmuster als Referenz

  • Abbildungen, Fotos

  • Modelle, Muster

  • Direktauswahl durch Kunden z.B. Massivholz, Granit usw.

  • Produktedeklaration von Einzelprodukten


Gesamterscheinung der Fronten. Innerhalb einer “Fronteinheit” z.B. pro Schrankfront, pro Raum oder pro Geschoss wird eine einheitliche Gesamterscheinung gewährleistet (Gestalterisch).

 

 

Dazu gehören;

  • Frontfugenbild

  • Oberflächenbild, Farbe, Struktur


Primär- und Sekundäreigenschaften

 

 

Als Teile mit primären Eigenschaften gelten:

  • Sichtbare Fronten

  • Funktionsfähigkeit, arttypisch

  • Vereinbarte Eigenschaften und Merkmale


Als Teile mit sekundären Eigenschaften gelten:

  • Innenflächen, Innenteile

  • Technische Konstruktionen, Verbindungen

  • Nicht vereinbarte Eigenschaften und Merkmale

 

Baustelle, Lieferung

 

Bei Beginn der Baumontagearbeiten müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

 

Zufahrt. Die Bausituation muss eine ungehinderte Zufahrt zum Gebäude und für die Montage ein ungehindertes Arbeiten ermöglichen.

 

 

Gerüst, Baukräne, Aufzüge. Der Besteller hat kostenlos die erforderlichen Gerüst, Baukräne, Aufzüge zu stellen.

 

 

Aufzug. Bei Bauten mit mehr als 4 Stockwerken inkl. Erdgeschoss sind bauseits Aufzugsmöglichkeiten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Sinngemäss gilt dies auch für Terrassenhäuser.

 

Energie. Elektro-Steckdosen, geeignete Stromanschlüsse innerhalb ca. 50m von der Montagestelle. Die Anschlüsse für Licht- und Kraftstrom sind zur Verfügung zu stellen. Die Stromkosten gehen zu Lasten des Bestellers.

 

Lagerplatz, Werkzeuge. Für Montagematerial und Werkzeuge ist bauseits ein geeigneter abschliessbarer Raum kostenlos zur Verfügung zu stellen.

 

 

Zugang. Gut begehbare Treppenhäuser. Sie dürfen nicht durch Gerüst usw. Unzulässig eingeengt sein. Allfällige Mehrarbeiten, Wartefristen und zusätzliche Spesen infolge Nichtbeachtens dieser Montagearbeiten können in Rechnung gestellt werden.


Arbeitssicherheit und Reinigung

 

Baustelle. Für die allgemeine Baustellensicherheit und Reinigung ist die Bauherrschaft verantwortlich.

 

 

Arbeitsplatz. Für die Arbeitssicherheit und die Reinigung der einzelne Arbeitsplätze und Einbauorte sind die jeweiligen Lieferanten/Unternehmen verantwortlich.

 

 

Entsorgung. Der Lieferant (Unternehmen) ist für die Entsorgung des eigenen Materials selber zuständig. Es sind keine prozentualen Preisabzüge zulässig.

 

 

 

5. Bauabnahme und Mängel

 

 

Prüfpflicht. Abnahme aller vom Unternehmer ausgeführten Arbeiten sind sofort nach Fertigstellung und Anzeige der Vollendung vom Besteller oder von der Bauleitung im Beisein des Unternehmers zu kontrollieren.

 

 

Mängel sind innert 5 Tagen dem Unternehmer als Mängelrüge schriftlich mitzuteilen. Ansonsten gilt das Werk als mängelfrei genehmigt. Vorbehalten bleiben die verdeckten Mängel.

 

 

Risikoübergang. Mit der förmlichen Abnahme des Werkes oder durch die Inbetriebnahme beziehungsweise den uneingeschränkten Gebrauch trägt der Besteller das Risiko für die Beschädigung und für den Untergang (Verlust) des Werkes.

 

Haftpflicht. Nach erfolgter Bauabnahme kann der Unternehmer für durch Dritte verursachte Schäden nicht mehr haftbar gemacht werden.

 

 

Mängelbehebung. Die Rechte zur Behebung der Mängel sind:

  • Instandstellung (Reparatur)

  • Preisnachlass (Minderung)

  • Rücktritt, Rückbau (Wandelung; ist bei Werkverträgen nur in absoluten Ausnahmefällen möglich)

 


6. Garantieleistung

 

 

Sicherheiten, Bauherrschaft

 

 

Die Gewährleistung erstreckt sich auf Mängel, welche auf das Material oder auf unsachgemässe Ausführung zurückzuführen sind.


Garantie

 

Garantiedauer, Verjährungsfristen. Es bestehen die folgenden Sicherheiten:

  • 5 Jahre Garantie für festmontierte (unbewegliche) Sachen (OR 371 Abs.2)

  • 1 Jahr Garantie für bewegliche Sachen (OR 371 Abs. 1)


Option:

  • 2 Jahre Garantie für alle Mängel (SIA Norm 118)

  • 5 Jahre Garantie für verdeckte Mängel (SIA Norm 118)


Die Garantiedauer beginnt automatisch ab Einbau bzw. ab Bauabnahme. Als Gültigkeitsnachweis gilt der Werkvertrag bzw. die Rechnung.

 

 

Option: Zusätzlich sind für 2-Jahres Garantien folgende Sicherungsmittel möglich (Garantieversicherung).

  • Nach Vereinbarung kann ein Baugarantieschein von 10 % der Werkwertes abgegeben werden.

Die Garantieleistungen umfassen (Werkvertragsrechts):


Schreiner- und Innenausbauarbeiten:

  • Konstruktive Eigenschaften

  • Optische Eigenschaften; Holzwerkstoffe, Metall, Stein, Glas, Oberfläche usw.

  • Funktionelle Eigenschaften; Beschläge, Verformung, Dauerhaftigkeit, usw.

  • Einbau der Apparate und Geräte

  • Die Mängelrechte für bewegliche Teile wie elektrische Apparate und sanitäre Geräte und dgl. Verjähren innert einem Jahr nach Abnahme, auch wenn sie Bestandteil eines unbeweglichen Werkes sind. (gilt anstelle von SIA Norm 118, Art. 172ff)

Jede Garantie (Gewährleistung) ist ausgeschlossen für:

  • Mängel infolge Fehler in der Baukonstruktion.

  • Fehler oder Mängel in der massgeblichen Detailplanung, die der Besteller selbst dem Vertrag zugrunde gelegt hat.

  • Nicht erkennbare Fehler oder Mängel in der für den Unternehmer vertraglichen bindenden Materialspezifikationen durch den Besteller.

  • Beschädigung durch Dritte nach Bauabnahme.

  • Verbrauchmaterial wie Leuchtmittel, Filtereinsätze für Dampfabzüge usw.

Sicherheiten Unternehmer


Rückbehaltsrecht. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug oder verschlechtern sich seine finanziellen Verhältnisse, ist er der Unternehmer berechtigt, seine Leistungen so lange zurückzuhalten, bis ihm Gegenleistung sichergestellt wird.

 

 

Rücktrittsrecht. Wird der Unternehmer innerhalb einer angemessenen Frist auf sein Begehren nicht sichergestellt, so kann er vom Vertrag zurücktreten. (Art. 83 OR).

 

Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte bewegliche Ware, die nicht mit dem Bauwerk fest verbunden wird, bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Unternehmers. Die Eintragung des Eigentumsvorbehalts bleibt vorbehalten.

 

 

Bauhandwerkerpfandrecht gemäss ZGB Art. 837ff.

 

7. Nutzung und Wartung

 

Bedienungsanleitungen. Revisionspläne, Reinigungsvorschriften, Produkteanwendungsvorschriften usw. werden der Bauherrschaft nach der Bauabnahme übergeben.

 

Raumklima. Die Produkte sind zur Nutzung mit Innenklima zwischen 40-70 % Luftfeuchte (analog SIA Norm 241 Schreinerarbeiten) ausgelegt. Die Bauherrschaft ist verantwortlich für die korrekte Nutzung, insbesondere der Lüftungsfunktionen.

 

 

Wartung und Service. Die Bauherrschaft ist für die korrekte Wartung verantwortlich.

 

 

 

8. Technische Regelungen

 

(Produkteeigenschaften- und deklerationen)

 

 

Grundlagen, Geltungsbereich

 

 

Es werden die folgenden Regelungen vereinbart:

  • SIA Norm 241 Schreinerarbeiten


Option: zusätzlich kann (situativ) vereinbart werden:

  • SIA Norm 181 Schallschutz im Hochbau

  • SIA Norm 256 Deckenverkleidungen

  • SIA Norm 253 Bodenbeläge aus Holz

  • SIA Norm 257 Maler und Holzbeizarbeiten

  • SIA Norm 265, 265/1 Holzbau

  • SIA Norm 331 Fenster

  • SIA Norm 343 Türen und Tore

  • SIA Norm 631 Trennwände

  • Glasnormen 01 bis 04, SiGaB

  • Merkblätter für Fenster, FFF

  • Merkblätter für Türen, VST

  • Merkblätter für Parkettböden, ISP

  • Unternehmenseigene, technische Angaben

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